Was bedeutet Aufhebung des Bebauungsplans?

In Deutschland ist es die Angelegenheit der einzelnen Gemeinden, Bebauungspläne zu erstellen. Diese beruhen auf dem jeweiligen örtlichen Flächennutzungsplan. Die Gemeinde legt dort fest, was im Geltungsbereich dieses Plans gebaut werden darf und auf welche Weise. Gemeinden haben somit Selbstverwaltungsrecht und Planungshoheit zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung. Ändert sich die planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage und eine Widmung, kann auch eine Aufhebung des Bebauungsplans erfolgen.

Zweck eines Bebauungsplans

Ein Baugebiet lässt sich nach Maß und Art der geplanten Bebauung charakterisieren (Wohngebiet, Industriegebiet, Gewerbegebiet, Mischgebiet). Ein Bebauungsplan kann auch die Bauweise festlegen: Eine offene Bauweise bedeutet mit Abstandsfläche zum Nachbarhaus, eine geschlossene Bauweise sieht diese nicht vor. Die Gemeinden erstellen ihre Bebauungspläne unter den Gesichtspunkten städtebaulicher Planung, wie etwa

  • Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
  • Soziale und kulturelle Bedürfnisse,
  • Denkmalschutz,
  • Belange des Umweltschutzes
  • Belange der Wirtschaft
  • Belange des Verkehrs.

Ein Bebauungsplan betrifft nicht nur Gebäude, sondern meist auch die Anpflanzungen bestimmter Bäume und Sträucher. Bei Bepflanzungen kommt es häufig zu Verstößen gegen die örtlichen Vorschriften.

Weiters sind geregelt

  • Stellung der Gebäude
  • Bestimmungen über die Größe eines Baugrundstückes
  • Anzahl der vorgeschriebenen Stellplätze und Garagen.

Änderung und Aufhebung

Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem Bebauungsplan nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine planerische Rechtsnorm der Gemeinde. Der Beschluss erfolgt als eine Satzung und Bürger können daher keinen direkten Widerspruch im eigentlichen Sinne einlegen. Die Bürger haben dennoch Möglichkeiten zur Änderung und Aufhebung.

Geht es um eine Änderung eines Bebauungsplans, können diese auch Privatpersonen einfach über einen Antrag bei der Gemeinde einbringen. Dies kommt vor, wenn das Bauvorhaben nicht den Vorgaben entspricht und das zuständige Bauamt auch keine Ausnahmen oder Befreiungen erteilen kann. Eine derartige Änderung kann über einen einfachen Beschluss im Gemeinderat erfolgen.

Für eine Aufhebung ist es nötig, dass Bürger die Gerichte einschalten. Zuständig für die Normenkontrolle ist das jeweilige Oberverwaltungsgericht. Sind Bebauungspläne beispielsweise fehlerhaft zustande gekommen, können Bürger diese Fehler in den Plänen vor Gericht geltend machen. Stellt ein Gericht tatsächlich Rechtswidrigkeiten fest, bedeutet dies die Unwirksamkeit und die Aufhebung des Bebauungsplans. Für die betreffenden Bürger bedeutet dies, dass das Bauvorhaben nun einer erneuten Prüfung unterliegt, also ob es genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist.

Gründe für die Aufhebung

Gründe für die Aufhebung des Bebauungsplans können vielfältig sein. Gelegentlich sind es nur Zuständigkeits- und Verfahrensfehler, welche zur Nichtigkeit des Plans führen.

Üblicherweise sind in jedem Verwaltungsverfahren die Planentwürfe mit Begründung für die einzelnen Ortsteile sind ortsüblich, meist für die Dauer eines Monats, öffentlich auszulegen. Die Öffentlichkeit soll frühzeitig Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung haben. Zugleich muss eine möglichst frühzeitige Beteiligung der Behörden erfolgen, wie etwa Umweltamt, Denkmalschutz- und Naturschutzbehörde. Deren Stellungnahmen entsprechen einer ausreichenden Berücksichtigung bei der Planung.

Dieses Auslegungsverfahren stellt die wichtigste Form der Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens dar. Ein Verstoß gegen das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden ist gravierend. Das Fehlen einer Umweltprüfung alleine stellt einen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Dies kann zur Nichtigkeit der Pläne bei einer Rüge innerhalb der Jahresfrist führen.

Ein weiterer Verfahrensfehler ist es, die Nachbargemeinden bei der Planung zu übergehen. Denn das Gesetz sieht die Beteiligung benachbarter Gemeinden an der Planaufstellung vor, um Pläne aufeinander abstimmen. Eine übergangene Gemeinde kann über ein Normenkontrollverfahren Einspruch einlegen.

Rechtswidrigkeit und Belange

Ein Bebauungsplan gilt als rechtswidrig, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine ordnungsgemäße Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange nicht erfolgt ist.

  • Zu den privaten Belangen zählen alle mit dem Eigentum verbundenen Interessen, wie etwa Nutzung des Bodens und Gewerbefreiheit.
  • Die öffentlichen Belange umfassen alle Interessen für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung, wie Fortentwicklung eines Ortsteils oder Ansiedlung bestimmter Gewerbezweige.
  • Weitere Belange betreffen die Regelungen hinsichtlich der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Immissionsschutzes sowie die Berücksichtigung der Nachbargemeinden.

Jedem Belang ist das ihm nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zukommende Gewicht beizumessen. Bei Vorliegen eines Planungsfehlers ist danach die Planungsentscheidung rechtswidrig. Bestätigt das zuständige Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit, führt dies zur Aufhebung des Bebauungsplanes.