Wann muss ich meine Heizungsanlage erneuern?
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt, dass bei Neubauten ausschließlich Heizungsanlagen verbaut werden dürfen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Zudem wird beschrieben, wann und welche alten Heizungsanlagen unbedingt ausgetauscht werden müssen und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist.
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, wann Sie dazu verpflichtet sind, die Heizungsanlage zu erneuern.
Muss ich meine Heizungsanlage austauschen bzw. erneuern?
Inhaltsverzeichnis
Ob Sie dazu verpflichtet sind, Ihre Heizungsanlage auszutauschen bzw. zu erneuern, ist im Gebäudeenergiegesetz geregelt. Grundsätzlich hängt es jedoch davon ab, welche Art von Heizung Sie nutzen und wie alt diese ist.
Betroffen sind nach § 72 GEG vor allem alte Gasheizungen und Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind. Verpflichtend ausgetauscht werden müssen alle Heizungen, die über einen Konstanttemperatur-Kessel verfügen und eine Nennleistung von 4 bis 400 kW erbringen.
Nicht betroffen sind hingegen Niedertemperaturkessen und Brennwertkessel. Ebenso müssen Anlagen nicht ausgetauscht werden, die ausschließlich der Warmwasserbereitung dienen. Des Weiteren sind Sie von der Austauschpflicht befreit, wenn Sie spätestens seit dem 1. Februar 2002 eine Immobilie selbst bewohnen (maximal 2 Wohnungen). In diesen Fällen dürfen Sie Ihre Öl- oder Gasheizung also weiterhin benutzen, auch wenn diese bereits älter als 30 Jahre ist. Geregelt ist dies in § 73 GEG.
Welche Fristen gelten für den Austausch?
Sie müssen die Heizung spätestens zwei Jahre nach Eigentümerübergang austauschen.
Heizungsanlage austauschen oder nicht? Eine Übersicht:
Austauschen | Nicht austauschen |
Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind Bei Verwendung eines Konstanttemperatur-Kessels Bei einer Heizleistung von 4 bis 400 kW | Niedrigtemperaturkessel, Festbrennstoffkessel, Brennwertkessel Heizungsanlagen, die nicht mit Gas oder Öl betrieben werden Einzelraumheizungen Konstanttemperatur-Kessel mit einer Leistung von unter 4 kW oder über 400 kW Heizungsanlagen, die ausschließlich zur Warmwasserbereitung verwendet werden Wenn Sie eine eigene Immobilie mit maximal 2 Wohnungen seit vor 1. Februar 2002 selbst bewohnen |
Muss ich warten, bis die maximale Lebensdauer meiner Heizungsanlage erreicht ist?
Wie erwähnt, müssen bestimmte Heizungsarten erneuert werden, wenn sie 30 Jahre alt sind. Dies sollte generell der allerspäteste Zeitpunkt sein, denn die Lebensdauer der meisten Heizungsanlagen beträgt ohnehin nur etwa 15 bis 25 Jahre.
Es besteht zudem selbstverständlich die Möglichkeit, die Heizungsanlage eher auszutauschen. Wenn die Anlage defekt ist oder wenn Sie zum Umweltschutz beitragen möchten, können Sie die Heizung daher auch vor Ablauf der Austauschfrist erneuern.
Abgesehen davon können Sie durch eine neue Heizungsanlage nicht nur zum Klimaschutz beitragen, sondern auch eine hohe Kostenersparnis erzielen.
Wie alt ist meine Heizungsanlage eigentlich?
Vielleicht wissen Sie gar nicht, wie alt Ihre Heizungsanlage ist. Sie finden dies jedoch sehr einfach heraus, indem Sie sich das Typenschild anschauen, welches an der Heizungsanlage angebracht ist. Dort finden Sie auch die genaue Bezeichnung der Anlage sowie den Hersteller.
Eine weitere Möglichkeit, das Alter der Anlage herauszufinden, bietet der Blick auf die Bedienungsanleitung der Heizung.
Kann ich für den Austausch meiner Heizungsanlage eine Förderung beantragen?
Zwar werden derzeit Förderungen auf den Austausch von Heizungsanlagen angeboten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese nur gewährt werden, wenn die Heizung noch nicht austauschpflichtig ist. Entscheiden Sie sich also aus Umweltschutzgründen für den Neubau der Heizung, können Sie durchaus von der Förderung profitieren.
Fördermaßnahmen werden derzeit von zwei öffentlichen Stellen angeboten:
- Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Sie erhalten Zuschüsse oder besonders günstige Kreditkonditionen
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden drei Teilprogramme angeboten:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Voraussetzungen für die Antragstellung
Antragsberechtigt sind grundsätzlich:
- Privatpersonen sowie Wohnungseigentümergemeinschaften
- Freiberufler
- Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts
- Kirchen und gemeinnützige Organisationen
- Kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und kommunale Gemeinden
- Unternehmen (auch kommunale Unternehmen und Einzelunternehmer)
- Juristische Personen des privaten Rechts (auch Wohnungsbaugenossenschaften)
Quelle: www.bafa.de