Heizen mit erneuerbaren Energien

Seit einiger Zeit werden verbesserte Förderprogramme für Heizungsanlagen angeboten, die erneuerbare Wärme nutzen. Dies geschieht seit dem 2. Januar 2021 in Form der Förderung als Einzelmaßnahme im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude.

Was wird gefördert?

Für die Förderung gelten bestimmte Voraussetzungen. Deshalb werden ausschließlich die folgenden Maßnahmen gefördert:

Neubauten

  • Solarkollektoranlage mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Biomasseanlagen mit 35 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Wärmepumpenanlagen mit 35 Prozent der förderfähigen Kosten

Wichtig:
Um die Förderung zu erhalten, müssen die Anlagen den technischen Mindestanforderungen entsprechen.

Bestandsbauten

Als Bestandsbauten werden diejenigen Gebäude deklariert, die zu dem Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Förderung gestellt wird, bereits seit mehr als zwei Jahren ein Heizungs- oder Kühlsystem genutzt haben, welches nun erneuert werden soll.

Folgende Anlagen werden gefördert:

  • Biomasse

Im Bereich der Biomasse kann in den folgenden Fällen eine Förderung erfolgen:

  • Für Pelletöfen mit Wassertasche
  • Für Kessel, die zur Verbrennung von Biomasse-Hackschnitzeln und Biomassepellets verwendet werden
  • Für Kombinationskessel, die der Verbrennung von Scheitholz und Biomassepellets oder Hackschnitzeln dienen
  • Für Scheitholzvergaserkessel, die besonders wenige Emissionen verursachen

Alle Geräte müssen mindestens 5 kW Nennwärmeleistung für die thermische Nutzung erbringen.

Die Förderung beträgt maximal 35 Prozent der förderfähigen Kosten.

  • Solarthermie

Möchten Sie die Solarthermie nutzen, wird deren Erweiterung oder Errichtung in den folgenden Fällen gefördert:

  • wenn sie überwiegend der Warmwasseraufbereitung dient und/oder
  • wenn sie überwiegend der Heizung der Räume dient
  • wenn sie der Kälteerzeugung dient
  • wenn sie der Zuführung von Kälte oder Wärme in ein entsprechendes Kälte- oder Wärmenetz dient

Sie erhalten in diesem Fall bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten.

  • Hybridheizungen

Als Hybridanlagen werden Systeme bezeichnet, die verschiedene Anlagen miteinander kombinieren. Um eine entsprechende Förderung zu erhalten, muss es sich selbstverständlich um Technik handeln, die erneuerbare Energien nutzt.

Folgende Varianten gibt es:

  • EE-Hybridheizungen

Diese kombinieren ausschließlich technische Komponenten miteinander, die zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien dienen. Hierzu gehören beispielsweise die Wärmepumpe, die Biomasse oder Solarthermie.

In diesem Fall können Sie eine Förderung von maximal 35 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten.

  • Gas-Hybridheizungen

Es muss sich um eine neue Gasheizung nach modernen Standards handeln, die mit mindestens einer technologischen Komponente zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien genutzt wird. Die Systeme müssen über eine gemeinsame Regelungs- und Steuertechnik verfügen. Hierzu gehören ebenfalls Solarthermie, Biomasse und Wärmepumpe.

Um eine Förderung für die Gas-Hybridheizungen zu erhalten, sind zudem weitere Voraussetzungen zu erfüllen:

Die jahreszeitabhängige Raumheizungseffizienz muss mindestens bei 92 Prozent liegen. Außerdem muss eine Regel- und Steuertechnik, die hybridfähig ist, bereits installiert oder zumindest vorhanden sein. Des Weiteren muss der regenerative Wärmeerzeuger mindestens 25 Prozent der Heizlast des beheizten Gebäudes abdecken und es ist ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage notwendig.

Stimmen all diese Faktoren, können Sie eine Förderung von bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten.

  • Wärmepumpen

Wenn Sie eine effiziente Wärmepumpenanlage errichten oder ein bivalentes System nachrüsten möchten, können Sie ebenfalls eine Förderung beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Systeme überwiegend der Heizung des Raumes oder der kombinierten Raumheizung und Wasseraufbereitung dienen. Auch wenn die Anlagen der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz dienen, kann eine Förderung beantragt werden. Wichtig ist, dass die Anlagen die technischen Mindestanforderungen erfüllen.

Sie können bis zu 35 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten.

  • Gas-Brennwertheizungen „Renewable Ready“

Hierbei handelt es sich um Gas-Brennwertheizungen, für die vorgesehen ist, dass sie spätestens zwei Jahre nach dem ersten Betrieb zusätzlich Wärme aus erneuerbaren Energien verwenden. Um die Förderung nutzen zu können, muss bereits beim Austausch des Gasbrennwertkessels eine hybridfähige Regelungs- und Steuertechnik eingebaut werden, mit der zukünftig die erneuerbaren Energien gesteuert werden können. Die komplette Umstellung auf das neue Heizungssystem muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen.

Sie können bei dieser Variante eine Förderung von bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten.

  • Ölheizungen

Für Ölheizungen ist im Rahmen der Förderung zudem eine Austauschprämie vorgesehen. Diese wird geleistet, wenn eine förderfähige Biomasseanlage, Wärmepumpenanlage oder Hybridheizung statt der bisherigen Ölheizung verwendet wird.

Wenn Sie eine Anlage nutzen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben wird, kann eine Förderung von maximal 45 Prozent der förderfähigen Kosten beansprucht werden. Der Fördersatz liegt lediglich bei maximal 40 Prozent der förderfähigen Kosten, wenn Sie sowohl erneuerbare Energien als auch Erdgas oder Öl nutzen.

Wichtig:

Besteht nach § 10 Energieeinsparverordnung (EnEV) eine Austauschpflicht, wird die entsprechende Förderung nicht gewährt!

Das sollten Sie beachten:

Sie haben nur Anspruch auf eine Förderung, wenn Sie den Antrag bereits vor Beginn des Vorhabens stellen. Das bedeutet, dass Sie ihn bereits einreichen müssen, bevor Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag abschließen. Lediglich die Planung darf vor der Antragstellung erfolgen. Das Datum, an dem der Antrag beim BAFA eintrifft, gilt als entscheidend.

Außerdem ist es grundsätzlich möglich, dass eine Anrechnung für die gleichen förderfähigen Kosten erfolgt. Dies kann passieren, wenn die Summe aus Zulagen, Zuschüssen sowie Krediten nicht höher liegt als die Summe der förderfähigen Kosten. Eine Kumulierung mir der Steuerermäßigung, die Sie für energetische Maßnahmen bei Wohngebäuden erhalten, die Sie zum eigenen Zweck nutzen, ist nicht zulässig.

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Sobald Sie den Antrag gestellt und die Maßnahme durchgeführt haben, müssen entsprechende Nachweise erbracht werden. Hierzu gehören:

  • Die Bestätigung über wahrheitsgemäße Angaben
  • Eine Fachunternehmererklärung (für jeden neu errichteten Wärmeerzeuger)
  • Rechnungen zum Wärmeerzeuger
  • Verschuldensunabhängige Versicherung
  • Bohrzertifikat

Heizen mit erneuerbaren Energien – Fördervoraussetzungen

Neben den oben genannten sind zahlreiche weitere Fördervoraussetzungen zu erfüllen. Auf diese möchten wir nachfolgend eingehen:

Wer ist grundsätzlich antragsberechtigt?

Sie sind antragsberechtigt wenn Sie,

  • eine Privatperson
  • ein Freiberufler,
  • eine Wohnungseigentümergemeinschaft,
  • ein Unternehmen
  • eine Kommune,
  • eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zweckverband,
  • eine gemeinnützige Organisation oder
  • eine Genossenschaft sind.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Der Bund, Hersteller von förderfähigen Anlagen sowie alle Bundesländer und deren Einrichtungen sind von der Förderung ausgenommen.