Hausbeleuchtung in der Nebenkostenabrechnung

Für Mieter ebenso wie für Vermieter ist es gut zu wissen, auf welche Weise Hausbeleuchtung in der Nebenkostenabrechnung zu behandeln ist. In Deutschland sind ausschließlich die Kosten der Beleuchtung von Allgemeinflächen ansetzfähig. Das bedeutet, dass diese Stromkosten vom Vermieter auf den Mieter oder die Mieter umgelegt werden können.

Beleuchtung als Nebenkosten

Die ausreichende Beleuchtung in Mietgebäuden ist unumgänglich für die Sicherheit. Jedoch stellt sich oft die Frage, wer die Kosten dafür zu tragen hat und ob diese sich abschreiben lassen. Nicht jede einzelne Lampe in einem Haus lässt sich unter den Nebenkosten berücksichtigen. Die Hausbeleuchtung in der Nebenkostenabrechnung beschränkt sich auf Kosten zur Beleuchtung von den allgemein zugänglichen Räumlichkeiten. Darunter fallen unter anderem

  • Flure
  • Treppenhäuser
  • Gemeinschaftskeller
  • Wasch- und Trockenräume
  • Fahrradkeller
  • Dachböden
  • Heizungskeller
  • Licht für Klingeltableau und Hausnummer

Die Kosten für Dachboden- und Heizungskellerlicht sind nur dann umlagefähig, wenn diese Räume auch zur Nutzung durch die Mieter freigegeben sind.

Nicht absetzfähig

Der Vermieter kann nicht die Kosten des Stromverbrauchs für eine Baumaßnahme in die Nebenkostenabrechnung aufnehmen. Für eine Baumaßnahme muss es eine gesonderte Erfassung durch einen Zwischenzähler geben. Der auf diese Weise verbrauchte Strom ist anschließend vom Allgemeinstrom abzuziehen. Auch ein Sonderverbrauch, wie etwa die Außenbeleuchtung eines Ladens im selben Mietgebäude, ist alleine von dem jeweiligen Nutzer zu tragen. Gibt es in dem Mietgebäude auch gewerbliche Mieter, muss man deren Stromverbrauch ebenfalls gesondert abrechnen.

Der Vermieter kann auch nicht die Anschaffungskosten für Leuchten und Leuchtmittel (Lampen, Energiesparleuchten, Leuchtstoffröhren) auf die Mieter umlegen. Diese Kosten fallen unter die Instandhaltung und sind daher alleine vom Vermieter zu tragen.

Ein Vermieter sollte daher die Hausbeleuchtung in der Nebenkostenabrechnung genau darstellen und strikt zwischen Verbrauchskosten der Beleuchtung und deren Anschaffung unterscheiden. Sicherheitssysteme gegen Beleuchtungsausfall dürften nur dann umlagefähig sein, wenn sie behördlich vorgeschrieben sind.

Außenflächen

Alle Beleuchtungskosten für Außenflächen (Wege, Plätze, Gärten) fallen nur dann in die Nebenkostenabrechnung, wenn die Beleuchtung auf dem Grundstück installiert ist und allen Mietern zugutekommt. Für das Licht in Garagen oder Parkplätzen sollten nur die Mieter dieser Flächen mittragen. Auch die Beleuchtung einzelner Mieterbereiche, wie etwa ein mietereigener Keller, sind ebenfalls nicht Teil einer Nebenkostenabrechnung. Grundsätzlich fallen nur die Grundgebühren, die Verbrauchskosten und eventuell ebenfalls die Zählermieten unter die Nebenkosten.

Kostentrennung

Gibt es mehrere Verbraucher an einem Anschluss, sind die nicht umlagefähigen Kosten vorher abzuziehen. Das sind beispielsweise:

  • Heizungsstrom und Betriebsstrom für die Heizungsanlage
  • Aufzugsstrom
  • Betriebsstrom für Klingeltableau

Gibt es keine Zwischenzähler, lassen sich 3 bis 5 Prozent der Brennstoffkosten als Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlage ansetzen und von den Kosten der Beleuchtung“ abziehen. Stromkosten des Aufzugs sind grundsätzlich nicht als Beleuchtungskosten ansatzfähig.