Energieeinsparverordnung

In Deutschland ist die sogenannte Energieeinsparverordnung (EnEV) bereits eine Sache der Vergangenheit und stellte ein Instrument der deutschen Energie- und Klimaschutzpolitik dar. Diese Verordnung galt allgemein als Durchbruch in Sachen Umweltschutz und trat ursprünglich 2002 in der ersten Fassung in Kraft. Damit entstand mit dieser Energieeinsparverordnung ein Ersatz für die bisherige Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung. Denn deren Text galt als eine Zusammenfassung dieser beiden früheren Verordnungen. Die zweite Fassung der Verordnung über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden war als Neufassung ab Oktober 2007 gültig und eine erneute Novelle ab 2014. Bis November 2020 war sie ein Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechtes und ist mittlerweile durch das Gebäudeenergiegesetz abgelöst.

Grundlagen

Die Energieeinsparverordnung sollte zur Durchsetzung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung beitragen, um einen klimaneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2050 zu erreichen. Die Bauherren erhielten so Vorschriften über bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf ihres Gebäudes oder Bauprojektes. Die Verordnung stellte überdies Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz und ermöglichte die Berücksichtigung solarer Wärmegewinne.

Der Geltungsbereich der Verordnung umfasste Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Trinkwarmwasserbereitung dienenden Anlagen:

  • Gebäude mit normalen Innentemperaturen von 19 Grad Celsius und jährlich mehr als vier Monate beheizt
  • Wohngebäude, ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt
  • Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (mehr als 12 und weniger als 19 Grad Celsius), jährlich mehr als vier Monate beheizt

Ausnahmen

Nicht unter die Energieeinsparverordnung fielen

  • ohne Einsatz von Energie beheizte oder gekühlte Gebäude
  • Gebäude unter Denkmalschutz
  • Betriebsgebäude, die überwiegend der Tierhaltung dienen
  • großflächige, lang anhaltend offen gehaltene Betriebsgebäude
  • unterirdische Bauwerke
  • Räume zur Aufzucht und zum Verkauf von Pflanzen (Gewächshäuser, botanische Gärten und dergleichen)
  • Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude, die man wiederholt aufbaut und zerlegt
  • Gebäude, die nicht unter die in der Verordnung genannten Bedingungen fallen, beispielsweise wenn sie weniger als 4 Monate pro Jahr beheizt werden
  • Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden