Die Ersteinrichtung

In Deutschland haben Bedürftige die Möglichkeit, über einen Antrag finanzielle oder sachliche Stütze für die Ersteinrichtung einer Wohnung zu erhalten. Diese bedarfsbezogene Erstausstattung bedarf einer Genehmigung vom Jobcenter. Die Grundlage dieser Leistung sind Angaben zum individuellen möglichen Besitz, es gibt also keine feste Pauschale. Nicht nur Hartz-4 Empfänger haben Anspruch auf eine derartige Leistung.

Anspruch auf Erstausstattung

Über einen Antrag beim Jobcenter können Bedürftige die Erstausstattung sowohl als Geld– als auch als Sachleistung erhalten, beispielsweise über Gutscheine für Möbelhäuser. Anspruch auf diese Leistung haben

  • Hartz-4-Empfänger
  • ALG II Empfänger über 25, die ohne triftigen Grund von zu Hause ausziehen und eine geeignete, angemessene Wohnung suchen
  • ALG II Empfänger unter 25, die ein Jobangebot vorlegen können oder die mit 18 Jahren das Elternhaus verlassen müssen. Letzteres gilt als Härtefall, besonders wenn die Eltern selbst ALG II beziehen. Wer noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, muss über die Eltern einen Antrag stellen lassen.
  • bei ALG II in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen, beispielsweise zwischen Abitur und Studium, länger als 4 Monate dauert und beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet ist
  • bei ALG II als Aufstockung, wenn die eigenen Einnahmen nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichen
  • Unter bestimmten Umständen können auch Empfänger von Zuschüssen wie BAB und BAföG eine Genehmigung für die Ersteinrichtung erhalten. Genaue Informationen dazu gibt es beim zuständigen Arbeitsamt.

Voraussetzungen

Eine der Voraussetzungen für die Genehmigung des Antrags ist es, wenn Zuschüsse für die Ersteinrichtung einer Wohnung zwingend für eine Existenz notwendig sind und die Betroffenen die Kosten nicht selbst tragen können.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • eine Wohnung durch höhere Gewalt, wie etwa durch einen Brand oder durch Diebstahl nicht mehr bewohnbar ist
  • die Versicherung keine entsprechende Entlastung bringt oder wenn keine Versicherung vorliegt
  • nach Aufenthalt im Frauenhaus, in einer Haftanstalt oder nach Obdachlosigkeit die erste eigene Wohnung bezogen wird
  • nach einer Trennung vom Partner und einem Auszug neuer Hausrat nötig ist

Für die genehmigte Erstausstattung gilt, dass sie individuell und bedarfsbezogen ist und nicht auf Pauschalbeträgen beruht. Die Antragsteller müssen daher Angaben zum bereits vorliegenden Besitz machen und dies ist die Grundlage für die erbrachten Leistungen.

Umfang der Erstausstattung

Die Höhe der Förderung für die Ersteinrichtung seitens der Arge hängt von bestimmten Voraussetzungen, aber auch von den Regionen ab. Sind die bewilligten Beträge nachweislich zu niedrig angesetzt, um die genehmigten Möbel zu bekommen, lassen sich höhere Beträge notfalls gerichtlich geltend machen.

Üblicherweise erhalten volljährige Personen bei Bedürftigkeit rund 809 Euro, in Sachsen von 1.100 bis zu 1.800 Euro. Geht es um Einrichtung für Kind, kommen nochmals 224 Euro hinzu. Größere Haushaltsgeräte wie etwa eine Waschmaschine, welche der Vermieter nicht bereitstellt, erhöhen ebenfalls den Gesamtbezug. Es gibt keinen Maximalbetrag und es ist auch möglich, günstige Möbel über den Gebrauchtmarkt oder bestimmte Sozialkaufhäuser zu erwerben.

Es ist anzuraten, alle Kaufbelege für eine spätere Kontrolle zu sammeln, ob das Geld auch wirklich zweckmäßig für Mobiliar verwendet wurde.