Das Grundbuchamt
In einem Bezirk oder einem Kreis ist das Grundbuchamt für die Grundbücher und das öffentliche Register zuständig, in dem alle Grundstücke erfasst sind. Dazu gehören Belastungen, die auf dem Grundstück liegen und Eigentumsrechte. Wenn sich das Eigentumsrecht bei einem Grundstück ändert zum Beispiel durch Erbschaft oder einen Verkauf, würde diese Entscheidung erst durch die Eintragung in das Grundbuch besiegelt. Das Grundstück muss im Grundbuch auf den Käufer oder Erben übertragen werden.
Was ist ein Grundbuchamt und wo finde ich es?
Inhaltsverzeichnis
Nach deutschem Recht ist das Grundbuchamt ein Registergericht, dass die Führung der Grundbücher reguliert. Die gesetzlichen Vorschriften finden Sie in Paragraph 1GBO. Demnach ist das Amtsgericht für die Grundstücke in dem Bezirk zuständig. Im Vergleich dazu übernimmt das Grundbuchamt die Zuständigkeit im Hinblick auf einen bestimmten Grundbuch Bezirk. Diese Grundbuchbezirke sind identisch mit den Gemeindebezirken nach Paragraphen zwei Absatz 1GBO. Mit den Grundbuchsachen sind wiederum Rechtspfleger beauftragt im Sinne des Rechtspfleger Gesetzes. Unterschiede ergaben sich bislang nur in Baden-Württemberg. In diesem Bundesland hat die Gemeinde ein staatliches Grundbuchamt eingeführt und nach alter Tradition die Grundbücher verwaltet. Demnach fand bis Ende 2017 eine Zentralisierung auf 13 Standorte mit den eigenen Amtsgerichten statt.
Was sind die Aufgaben des Grundbuchamtes?
Im Allgemeinen überwacht das Grundbuchamt Löschungen und Eintragungsanträge. Die Orientierungsgrundlage bildet dabei das materielle und vorm Rewe Formel rechtliche Voraussetzungen des BGB und GBO. Letzteren ist von der Grundbuchverfügung Gerede. So können die Spezialisten des Grundbuchamtes die Richtigkeit des Grundbuches gewährleisten. Danach verpflichtet sich jedes Grundbuchamt zur Bewahrung der Richtigkeit des Grundbuches nach den formellen Eintragungsvoraussetzungen. Es darf keine eigenen Eintragungen vornehmen, wenn sie wissen, dass diese nicht korrekt sind. Aus diesem Grund prüft das Grundbuchamt die Einhaltung der Verfahrensregeln ausgehend von dem GBO. Je nach Fall wird von Amtswegen erforderliche Ermittlungen angestellt. Das ist auch bei den Eintragungsersuchen einer Behörde der Fall.
Wenn bereits aus den beigefügten Unterlagen ersichtlich wird, dass eine Eintragung im Grundbuch nicht richtig ist, darf das Grundbuchamt dem Antrag nicht entsprechen. Die Aufgabe der Registergerichte ist es, alle Löschungen und Eintragungen im Grundbuch auf ihre materielle und formelle Richtigkeit zu untersuchen. Die Grundbuchämter gehen da sehr gründlich und streng vor. So kann schon eine Frage entscheiden, ob eine Wohneinheit oder Eigentumswohnung in sich abgeschlossen ist. Die Form der Abgeschlossenheit muss dann aus der Bescheinigung der Baubehörde ersichtlich werden. Durch entsprechende Frau Müller Anträge können Sie Eintragungen und Löschungen auslösen. Vom Grundbuchamt werden die Grundakten über Jahre aufgebaut und ordentlich geführt.
Eintragungen und Löschungen vornehmen
Als Grundakte werden die Eintragungen und Löschungen vom Grundbuchamt vorgenommen. So ist es die Aufgabe des Grundbuchamtes bei der Eintragung die Reihenfolge der einzutragenden Rechte in ein und dem selben Grundbuch festzulegen. Dieses Amt entscheidet also über die eingetragene Rangfolge. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Eintragungsdatum. Demnach muss der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Grundbuchamt als Präsentat vermerkt sein. Es ist eben doch nicht erforderlich einen eingehenden Grundbuch Antrag noch am selben Tag zu bearbeiten. Nach den Vorgaben von Paragraph 17 GBO muss das Grundbuchamt die Reihenfolge der Eintragungen auch für die Bearbeitungsreihenfolge einhalten. Demnach ist es dazu verpflichtet die postalische Reihenfolge der Eingänge der Anträge auch in der Eintragung mit zu übernehmen. Es kann also nichts durcheinander kommen.
Ebenso in den Zuständigkeitsbereich des Grundbuchamtes fallen die Einsichten in das Grundbuch und die Erstellung von Auszügen. Vor ab wird eine materielle und eine formelle Berechtigung geprüft. Mit anderen Worten entscheidet das Grundbuchamt, ob genügend Gründe vorliegen, dass sie Einsicht in das Grundbuch beziehungsweise die Grundakte nehmen können. Das ist immer dann der Fall, wenn sie sich mit dem Gedanken tragen ein Grundstück zu kaufen und vorher auf Nummer sicher gehen wollen, dass dies unbelastet ist. Die Erstellung von Grundbuchauszügen ist grundsätzlich kostenpflichtig. Im Vergleich dazu erfolgt die Benachrichtigung nach Paragraph 55 GBO automatisch.
Woraus besteht das Grundbuch?
Das Grundbuch besteht aus drei Abschnitten, die auch Abteilungen genannt werden. Im ersten Abschnitt geht es um die Eigentumsrechte. Im zweiten Abschnitt werden Beschränkungen und Lasten eingetragen. Dazu gehören zum Beispiel Wohn- und Nutzungsrecht ebenso wie Vorkaufsrechte und Erbbaurechte. Im dritten Abschnitt des Grundbuchs finden Sie die Grundpfandrechte. Damit gemeint sind die Grundschuld unter die Hypothek dir auf dem Haus beziehungsweise dem Hofgrundstück liegt. Bei einigen Darlehen verlangen die Kredit Institute als Sicherheit ein Grundstück oder eine bestehende Immobilie. Der Notar trägt diese Grundschuld dann in das Grundbuch ein. Dafür werden bestimmte Gebühren an den Notar fällig, die wiederum je nach Region und Ortschaft variieren.
Jeder mit einem berechtigten Interesse hat auch das Recht, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Einzig und allein der Notar ist aber dazu berechtigt, bestimmte Änderungen und Eintragungen in dem Grundbuch vorzunehmen. Dazu gehört die Änderung der Eigentumsrechte, der Verkauf des Grundstückes oder die Teilung. Alle Eintragungen im Hinblick auf Löschungen und Auszüge sind kostenpflichtig. Der Notar muss diese vorher beim Grundbuch Amt beantragen. Die Kosten dafür weichen voneinander ab und sollten zusätzlich zum Kaufpreis beim Grundstückskauf einkalkuliert werden. Die Kosten dafür richten sich nach der Höhe des Kaufpreises oder des Darlehens, dass der Käufer für die Finanzierung der Immobilie benötigt.
Keine Sorge, das Grundbuch ist sehr übersichtlich aufgebaut. Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie am besten mit einem der Service Mitarbeiter des Grundbuchamtes. Hier kann man Ihnen unkompliziert weiterhelfen.
Die Richtigkeit des Grundbuches
Das Grundbuch Amt prüft, um die Richtigkeit des Grundbuches zu belegen. Darauf beruht der Rechtsverkehr nach Paragraph 891 Abs. 1 Bundesgesetz Buch. Demnach ist ein Grundbuch nicht richtig, wenn darin falsche Löschungen oder Eintragungen vorliegen. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel bestehende Grundstücksrechte nicht ordnungsgemäß eingetragen sind. Es ist die Aufgabe des Grundbuchamtes, diese Fehler unbedingt zu vermeiden. Wenn nämlich falsche Eintragungen vornehmen, ist das Grundbuch nicht mehr richtig beziehungsweise in der Fachsprache unrichtig.
Grundsätzlich besteht der öffentliche Glaube an das Grundbuch und dieser ist so stark, dass bei einem Erwerb eines Dritten ein unrichtigesrecht wiederum geheilt beziehungsweise korrigiert wird.
Wie behandelt das Grundbuchamt unrichtige Eintragungen?
Wenn das Grundbuch Amt bei der Eintragung die Gesetze verletzt führt das zur Unrichtigkeit des Grundbuches. Von Amtswegen ist dann nach Paragraph 53 Absatz 1GBO ein Widerspruch einzutragen. Er weiß nicht also die Eintragung als inhaltlich falsch, ist nach dieser Vorgabe eine Amtslöschung vor zu nehmen. Wenn die Lasten der Dienstbarkeit eines Eigentümers oder eine Einheit durch Zwangsversteigerung oder Zuschlag erlischt, gilt das auch für das gesamte Grundstück. Prinzipiell ist es nur einem Grundbuchamt möglich ein Grundbuch zu berichtigen, die Betroffenen müssen aber der Berichtigung zustimmen beziehungsweise diese bewilligen.
Grundbuchamt anfordern, so geht’s
Es muss schon ein berechtigtes Interesse bestehen, wenn sie Einsicht in das Grundbuch nehmen wollen. Einfach nur aus Neugierde ist das nicht möglich. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um ein uneingeschränkt öffentliches Register. Grundsätzlich dürfen die Eigentümer der Immobilien, Erben, Gläubiger des Eigentümers ebenso Einsicht nehmen wie Menschen in Verbindung mit einem Wegerecht, Mieter oder Personen mit der Vollmacht des Eigentümers so wie Behörden. Zudem gibt es bei den Grundbuchämtern einen gewissen Ermessensspielraum, wenn sie entscheiden, ob sie ein wirklich berechtigtes Interesse haben, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Wenn sie nicht genau wissen welches Gericht eigentlich für den Grundbuch Auszug zuständig ist, können Sie auf der Seite des Justizportals des Bundes und der Länder nachschauen. Hier geben Sie Ihren Ort und die Postleitzahl ein und finden dann das zuständige Grundbuchamt und Amtsgericht. In diesem Zusammenhang ergeben sich zumeist Kontaktdaten, Sprechzeiten, eine konkrete Adresse und eine Telefonnummer, unter der sie nähere Informationen einholen können. Ob eine schriftliche Antragstellung, ein digitaler Antrag oder eine Beratung am Telefon ausreicht, können wir Ihnen an dieser Stelle noch nicht beantworten. Auch hier handeln die Grundbuchämter im eigenen Ermessen Spielraum. Grundsätzlich ist zu sagen, dass mit einer weniger gefragten und kleinen ländlichen Region auch der Aufwand abnimmt, an einen Auszug des Grundbuches heran zu kommen. Eine gewisse Bearbeitungszeit sollten Sie aber unbedingt mit einplanen.
Nicht nur Käufer und Kauf Interessenten sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, sondern auch Verkäufer. Mit dem Grundbuch Auszug gehen Sie weit über die pure Information hinaus. Das schafft zusätzliches Vertrauen und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Grundstück in absehbarer Zeit verkauft.
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Kalkulieren Sie mit einem gewissen Kostensatz, wenn Sie eine Kopie des Grundbuchs anfordern. Zumeist bewegen sich die Gebühren zwischen zehn und 20 € oder leicht darüber. Für die Baufinanzierung fordern die Banken zumeist eine beglaubigte Variante, die noch etwas teurer ist. Es gibt einige online Dienstleister, die Ihnen die Arbeit der Antragstellung abnehmen und das Grundbuch für sie anfordern und beglaubigen lassen. Hierbei müssen sie aber weiterhin mit zusätzlichen Kosten rechnen, sparen sich dafür aber jedweden Aufwand.
ZUSAMMENFASSUNG
Das Grundbuchamt nimmt alle Eintragungen und Löschungen im Grundbuch vor und ist Ihr Ansprechpartner, wenn es darum geht, ein Grundstück zu kaufen. Wollen Sie vorher Einsicht in das Grundbuch und auf mögliche Festlegungen, Belastungen oder wichtige Informationen nehmen, setzen Sie sich in Verbindung mit dem Grundbuchamt. Es gibt hier das Registergericht, das wiederum für die Kommune oder eine spezielle Region zuständig ist. Am besten rufen Sie bei dem zuständigen Amt an, hier geht man Ihnen gerne Auskunft. Einzig und allein das Grundbuchamt ist in der Lage, für die Richtigkeit des Grundbuchs einzustehen, Änderungen vorzunehmen und Einsicht zu gewähren. Grundsätzlich müssen Sie in diesem Fall mit einer Gebühr rechnen, die von Grundbuchamt zu Grundbuchamt unterschiedlich berechnet wird.